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IWG Ingenieurbüro Wagenbauer Glasofenbau GmbH
AGB

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beinhalten Liefer- und Montagebedingungen für das In- und Ausland.

1. Angebote, Pläne und Unterlagen

1.1

Angebote sind grundsätzlich kostenlos. Arbeitet der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers Unterlagen aus, die über den üblichen Rahmen eines Angebotes hinausgehen, so sind diese zu vergüten, wenn ein Auftrag nicht erteilt wird. Eine Vergütung wird nach Aufwand laut Honorarordnung für Ingenieure erhoben.

1.2

Dem Auftraggeber werden Zeichnungen und technische Unterlagen nur ausgehändigt und Angaben gemacht, soweit er sie für die bestellte Anlage zu ihrer Benutzung und Kontrolle benötigt.

1.3

Die zur Verfügung gestellten Pläne und schriftlichen Unterlagen unterliegen dem Urheberrecht. Sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Auftragnehmer bleibt zur Verwertung ausschließlich berechtigt. Der Auftraggeber hält die Unterlagen geheim.

2. Auftrag

Für die Ausführung des Auftrages durch den Auftragnehmer, IWG Ingenieurbüro Wagenbauer Glasofenbau GmbH, ist das vorstehende Angebot bzw. die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgeblich.

3. Rechte aus dem Vertrag

Rechte aus dem Vertrag zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber sind nicht auf Dritte übertragbar.

4. Ausführungsfristen, LIeferfristen

4.1

Falls schriftlich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer Ausführungsfristen vereinbart wurden, gelten diese. Falls keine schriftliche Vereinbarung erfolgte, kann der Auftragnehmer nach seiner Disposition die Arbeiten ausführen.

4.2

Verzögert sich die Materiallieferung oder Montage durch den Eintritt von Umständen, die der Auftragnehmer nicht verschuldet hat, so hat der Auftraggeber für die sachgemäße Aufbewahrung des Materials und der Gerüste sowie für deren Schutz gegen Beschädigung und Verlust bis zur Wiederaufnahme der Montage zu sorgen. Es tritt eine angemessene Verlängerung der für die Fertigstellung bestimmten Frist ein, dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Auftragnehmer in Verzug geraten ist. Durch die Verzögerung entstandenen Kosten trägt der Auftraggeber.

4.3

Falls Verzögerungen dadurch auftreten, dass der Auftraggeber zur Verfügung zu stellendes Personal oder Material nicht auf Abruf des Auftragnehmers diesem zur Verfügung stellt, gehen Verzögerungen bei der Ausführungszeit zulasten des Auftraggebers. Gleiches gilt, wenn andere Verpflichtungen durch den Auftraggeber nicht erfüllt werden.

5. Obliegenheiten des Auftraggebers

5.1

Der Bauplatz muss sich vor Beginn der Lieferungen und Arbeiten in ordnungsmäßigen Zustand befinden. Es muss genügend Platz mit befahrbaren Zufahrtswegen bis an die Verwendungsstelle für die sachgemäße Lagerung der Materialien und Geräte und für die Aufstellung von Gerüsten und Maschinen in unmittelbarer Nähe vorhanden sein.

5.2

Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer einen gesicherten Raum für die Aufstellung der Anlage zur Verfügung zu stellen.

5.3

Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Hilfeleistung an den Auftragnehmer, er hat insbesondere:

5.3.1

die erforderliche Baugenehmigung, Genehmigung nach BImschG und sonstige behördlichen Genehmigungen beizubringen.

5.3.2

das ankommende Material abzuladen, zu transportieren und in geeigneter Weise höchstens 30 m von der Baustelle zu lagern.

5.3.3

Licht, Kraft, Wasser, Beheizung und Brennmaterial zu liefern.

5.3.4

das erforderliche Vorhalteholz für die Gewölbeschalung, die Gerüste sowie Werk- u. Hebezeuge zu stellen.

5.3.5

die erforderlichen Hilfskräfte in ausreichender Anzahl, nach Angaben des Auftragnehmers, zu stellen, es sei denn, es ist im Vertrag etwas anderes schriftlich vereinbart.

Die Hilfskräfte haben den Weisungen des Bauleiters zu folgen, der Auftragnehmer übernimmt für sie keine Haftung

5.3.6

die Betriebswerkstätten zur Ausführung kleinerer Arbeiten zu überlassen.

5.3.7

die Baustelle in den Tag- und Nachtstunden zu überwachen, in denen nicht am Ofen gebaut wird.

5.3.8

geeignete Aufenthaltsräume und sanitäre Einrichtungen für das Montagepersonal des Auftragnehmers bereitzustellen.

5.3.9

die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz allgemein notwendigen Maßnahmen zu treffen, sowie den Bauleiter über die bestehenden Sicherheitsvorschriften zu unterrichten.

5.4

Die technische Hilfeleistung des Auftraggebers muss gewährleisten, dass die Montage sofort nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Auftraggeber durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen erforderlich sind, stellt der Auftraggeber sie dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung.

6. Gefahrübergang und Abnahme der Lieferleistung

6.1

Die Lieferung erfolgt ab Herstellerwerk des Unterlieferanten des Auftragnehmers. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Auftraggeber über, es sei denn, es ist im Vertrag etwas anderes schriftlich vereinbart.

6.2

Die Übernahme der Montage durch den Auftragnehmer hat auf den Gefahrübergang für die Lieferung keinen Einfluss.

6.3

Teillieferungen sind zugelassen. Der Auftragnehmer kann auch für eine in sich geschlossene Teillieferung eine Abnahme verlangen.

6.4

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Tag der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

6.5

Die Lieferung gilt als erfüllt, auch wenn Teile nachgeliefert werden müssen oder durch deren Fehlen die Inbetriebnahme der Gesamtanlage nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Fälle höherer Gewalt, Betriebsstörungen oder Verzögerungen in der Werkstoffbeschaffung entbinden uns von der Einhaltung der Lieferfrist, ohne das Vertragsverhältnis zu lösen.

6.6

Zum vereinbarten Termin versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden, andernfalls oder bei Unmöglichkeit der Versendung, ist der Auftragnehmer berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern oder als ab Werk geliefert zu betrachten.

7. Preise

7.1

Bei denen im Angebot enthaltenen Preisen handelt es sich um Nettopreise. Die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht enthalten.

7.2

Die Preise verstehen sich ab Werk der Unterlieferanten des Auftragnehmers ausschließlich Verpackung, es sei denn, es ist im Vertrag schriftlich etwas anderes vereinbart.

7.3

Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen, es sei denn, es ist im Vertrag etwas anderes schriftlich vereinbart. Die fachgerechte Entsorgung hat der Auftraggeber auf seine Kosten zu veranlassen.

7.4

Die Montage wird nach Zeitabrechnung abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist. Die Kosten der Inbetriebnahme werden gesondert berechnet.

7.5

Eine Skontierung erfolgt nicht, außer, es wird eine solche schriftlich vereinbart.

7.6

Die Preise für geliefertes Material in Anzahl, Gewicht und Abmessung gelten als vertragsgemäß, wenn die Abweichung eine Toleranz von +/- 5 % (bei feuerfestem Material) nicht übersteigt.

8. Zahlungen

8.1

Der Auftragnehmer ist entsprechend dem Baufortschritt berechtigt, Teilrechnungen zu erstellen, die 14 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung durch den Auftraggeber fällig werden, es sei denn, es ist im Vertrag etwas anderes schriftlich vereinbart.

8.2

Gegen die Rechnungsstellung wird kein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt. Eine Aufrechnung erfolgt ebenfalls nicht.

9. Gewährleistung und Abnahme

9.1

Die Gewährleistungszeit beträgt sechs Monate ab Abnahme des Gewerks oder ab Beginn des Trockenheizens, spätestens aber neun Monate nach Anzeige zur Bereitschaft des Beginns des Trockenheizens.

Die Gewähr wird übernommen, wenn dem Auftragnehmer gegenüber der Nachweis erbracht wurde, dass das Gewerk Mängel aufweist. Mängel werden dem Auftragnehmer schriftlich angezeigt.

9.2

Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass die ausgeführte Anlage zum Zeitpunkt der Abnahme die angegebenen Eigenschaften besitzt. Die Gewähr wird ausschließlich übernommen:

9.2.1

für die Leistung und sonstige technische Eigenschaften, wie sie in der Auftragsbestätigung bzw. den technischen Angaben des Angebotes angegeben sind.

9.2.2

für fehlerfreie Konstruktion und sachgemäße Bauausführung.

9.3

Von der Gewährleistungszusage ausgeschlossen sind die Mängel und Schäden an Verschleißteilen, welche bei Glasschmelzöfen gewöhnlich auftreten, nämlich:

9.3.1

am Hafentorvorsetzer und dessen Oberteil bzw. Wannenbassin und Wannenboden.

9.3.2

an Arbeitslochstücken gestampft mit Spezialmasse und Arbeitskuchen.

9.3.3

am Ringschwellen-Ofenring unter den Arbeitslochstücken.

9.3.4

an gemauerten, keramischen und Stahlrekuperatoren, die bedingt durch das Einlegen des Gemenges verstauben oder durch Flugstaubmenge verkleben und deshalb an Wirkungsgrad verlieren können.

Die sorgfältige Reinigung ist deshalb Angelegenheit des Auftraggebers.

9.3.5

bzgl. der Haltbarkeitsdauer von Heizelementen bei elektrisch beheizten Öfen.

9.3.6

bzgl. der Haltbarkeitsdauer von Thermoelementen zur Temperaturmessung.

9.3.7

bzgl. der Zünd- und Ionisationselektroden sowie sämtlicher Verschleißteile der Gas- und Ölfeuerung.

9.4

Von der Gewährleistung sind ferner ausgeschlossen:

9.4.1

Verlust und Schäden an der Lieferware während des Transports und der Lagerung auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers.

9.4.2

sämtliche Reisekosten und Transportkosten der Fachkräfte des Auftragnehmers und seiner Unterlieferanten zur Behebung eines Gewährleistungsmangels.

(Flug-, Bahn-, Pkw-Kosten sowie Übernachtungskosten)

9.4.3

Schäden, die durch mangelhafte Montage außerhalb unserer Verantwortung sowie durch eigenmächtige Eingriffe des Auftraggebers entstanden sind.

9.4.4

Schäden, die durch mangelnde Pflege und Wartung entstanden sind.

9.4.5

Schäden, die durch abweichende Betriebsverhältnisse, die nicht den technischen Angaben des Auftraggebers oder dessen Beauftragten entsprechen, hervorgerufen werden.

9.4.6

Fremdlieferungen und -leistungen Dritter.

9.4.7

Mängel, die durch Verwendung anderer als vom Auftragnehmer vorgeschriebene Materialien und Anlagenteile entstehen.

9.4.8

Folgeschäden wie Betriebsausfall und dergleichen.

9.5

Gewährleistungseinschränkungen:

Auf alle vom Auftragnehmer gelieferten, nicht von diesem hergestellten Teile und Materialien, beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretungsansprüche gegen unsere Lieferanten, soweit der Mangel nicht in unserem Verantwortungsbereich liegt.

Ansonsten haften wir im Rahmen unserer o. g. Gewährleistungsdauer, jedoch nicht länger als die von unseren Unterlieferanten zugesicherte Gewährleistungsdauer.

9.6

Nach Fertigstellung der Anlage kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber die Abnahme verlangen.

9.7

Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber verlangen, die Abnahme schriftlich zu bestätigen.

9.8

Der Auftragnehmer wird im Falle einer Gewährleistungspflicht das Gewerk nachbessern. Im Falle einer erfolglosen Nachbesserung besteht ein Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers auf Ersatz des Schadens, der durch die Ausführung der Mängelbeseitigung durch einen Dritten entsteht.

9.9

Im Falle einer Gewährleistungsreparatur trägt der Auftraggeber sämtliche Frachtkosten für Ersatzteile.

9.10

Die schriftliche Mängelrüge ist nach Auftreten des Mangels innerhalb von vier Wochen dem Auftragnehmer gegenüber mitzuteilen.

10. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung der Leistungen des Auftragnehmers bleiben von ihm gelieferte Gegenstände dessen Eigentum.

11. Haftungsbeschränkung

11.1

Der Auftraggeber kann über die ihm in den vorstehenden Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinaus keine Ersatzansprüche oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Lieferung und Montage zusammenhängen, gegen den Auftragnehmer geltend machen.

11.2

Für alle Schäden, die dem Auftragnehmer dadurch entstehen, dass die verwendeten Marken, Muster, Zeichnungen, Konstruktionen, usw. gegen bestehende Rechte Dritter im Lieferland verstoßen, hat der Auftraggeber aufzukommen.

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet oder gehalten, entsprechende Prüfungen und Recherchen vorzunehmen.

12. Nachweise

Soweit der Auftraggeber sich auf Ansprüche gegen den Auftragnehmer beruft, übernimmt er den Beweis von Umständen und Tatsachen, auf die er zu seinen Gunsten Bezug nimmt.

13. Schriftform

Änderungen und Ergänzungen der getroffenen Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

Soweit einzelne Vertragsbestimmungen oder Liefer- und Montagebedingungen nichtig oder unwirksam sein sollten, gilt eine solche Regelung als vereinbart, wie sie zwischen den Vertragsparteien getroffen worden wäre, wenn sie die Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit dieser einzelnen Bestimmungen gekannt hätten. Die Vereinbarung bzw. die Liefer- und Montagebedingungen verlieren jedoch nicht insgesamt ihre Wirksamkeit durch die Ungültigkeit bzw. Nichtigkeit einzelner Bestimmungen.

14. Gerichtsstand, Rechtswahl

14.1

Gerichtsstand ist Deggendorf.

14.2

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: 17.11.2023

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